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   ArbG Köln, 20.03.2017 - 15 Ca 6870/16   

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ArbG Köln, 20.03.2017 - 15 Ca 6870/16 (https://dejure.org/2017,7048)
ArbG Köln, Entscheidung vom 20.03.2017 - 15 Ca 6870/16 (https://dejure.org/2017,7048)
ArbG Köln, Entscheidung vom 20. März 2017 - 15 Ca 6870/16 (https://dejure.org/2017,7048)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 20.06.2013 - 2 AZR 379/12

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit Auslauffrist - Fremdvergabe von

    Auszug aus ArbG Köln, 20.03.2017 - 15 Ca 6870/16
    Zwar ist die Kündigung mit der notwendigen Auslauffrist erklärt worden, die der fiktiven ordentlichen Kündigungsfrist entspricht (vgl. dazu BAG Urteil vom 20.06.2013 - 2 AZR 379/12 -).

    Auch kann zu Gunsten der Beklagten unterstellt werden, dass der Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung korrekt nach den für ordentliche Kündigungen gemäß § 102 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, 2 BetrVG geltenden Grundsätzen angehört worden ist und dass die bei einem "Dauertatbestand" stets von Neuem beginnende (vgl. BAG Urteil vom 20.06.2013 - 2 AZR 379/12 -) Erklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt worden ist.

    Erst wenn sämtliche denkbaren Alternativen ausscheiden, kann ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung vorliegen (vgl. BAG Urteil vom 23.01.2014 - 2 AZR 372/13 - 20.06.2013 - 2 AZR 379/12 -).

    Das Fehlen jeglicher Beschäftigungsmöglichkeit zählt bei der außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung zum "wichtigen Grund" (BAG Urteil vom 20.06.2013 - 2 AZR 379/12 - Urteil vom 22.11.2012 - 2 AZR 673/11 -).

    Das gilt besonders deshalb, weil die Darlegung der Kündigungsgründe umso detaillierter sein muss, je näher die fragliche Organisationsentscheidung an den Kündigungsentschluss heranrückt (BAG Urteil vom 20.06.2013 - 2 AZR 379/12 - Urteil vom 22.11.2012 - 2 AZR 673/11 -).

  • BAG, 22.11.2012 - 2 AZR 673/11

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit Auslauffrist - Fremdvergabe von

    Auszug aus ArbG Köln, 20.03.2017 - 15 Ca 6870/16
    Das Fehlen jeglicher Beschäftigungsmöglichkeit zählt bei der außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung zum "wichtigen Grund" (BAG Urteil vom 20.06.2013 - 2 AZR 379/12 - Urteil vom 22.11.2012 - 2 AZR 673/11 -).

    Das gilt besonders deshalb, weil die Darlegung der Kündigungsgründe umso detaillierter sein muss, je näher die fragliche Organisationsentscheidung an den Kündigungsentschluss heranrückt (BAG Urteil vom 20.06.2013 - 2 AZR 379/12 - Urteil vom 22.11.2012 - 2 AZR 673/11 -).

  • BAG, 23.02.2012 - 2 AZR 548/10

    Betriebsbedingte Kündigung - Reduzierung des Arbeitsvolumens und Kurzarbeit

    Auszug aus ArbG Köln, 20.03.2017 - 15 Ca 6870/16
    im Rahmen ihrer vertraglich geschuldeten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit erledigt werden können (BAG Urteil vom 23.02.2012 - 2 AZR 548/10 - Urteil vom 13.02.2008 - 2 AZR 1041/06 -).
  • BAG, 13.02.2008 - 2 AZR 1041/06

    Betriebsbedingte Kündigung

    Auszug aus ArbG Köln, 20.03.2017 - 15 Ca 6870/16
    im Rahmen ihrer vertraglich geschuldeten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit erledigt werden können (BAG Urteil vom 23.02.2012 - 2 AZR 548/10 - Urteil vom 13.02.2008 - 2 AZR 1041/06 -).
  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus ArbG Köln, 20.03.2017 - 15 Ca 6870/16
    Die Pflicht der Beklagten, den Kläger weiter zu beschäftigen folgt sowohl aus § 102 Abs. 5 BetrVG als auch aus den Erwägungen des Großen Senats des BAG (GS 1/84), nach denen im Falle des Obsiegens mit einer Kündigungsschutzklage in erster Instanz das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers, das Trennungsinteresse der Arbeitgeberin überwiegt.
  • BAG, 21.09.2006 - 2 AZR 607/05

    Betriebsbedingte Änderungskündigung - Änderungsangebot - Weiterbeschäftigung auf

    Auszug aus ArbG Köln, 20.03.2017 - 15 Ca 6870/16
    Es geht allein um die Verhinderung von Missbrauch (BAG Urteil vom 21.09.2006 - 2 AZR 607/05 -).
  • BAG, 23.01.2014 - 2 AZR 372/13

    Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist aus betrieblichen Gründen

    Auszug aus ArbG Köln, 20.03.2017 - 15 Ca 6870/16
    Erst wenn sämtliche denkbaren Alternativen ausscheiden, kann ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung vorliegen (vgl. BAG Urteil vom 23.01.2014 - 2 AZR 372/13 - 20.06.2013 - 2 AZR 379/12 -).
  • BAG, 06.10.2005 - 2 AZR 362/04

    Außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist

    Auszug aus ArbG Köln, 20.03.2017 - 15 Ca 6870/16
    Ein solcher Missbrauch kann vorliegen, wenn das Konzept des Arbeitgebers alleine darauf abzielt, den Arbeitnehmer "loszuwerden" und dies mit einer unternehmerischen Entscheidung zu begründen (vgl. BAG Urteil vom 06.10.2005 - 2 AZR 362/04 -).
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